Auf dieser Seite wollen wir noch über einiges Wisenswerte zum Thema Steuern und Absetzbarkeit informieren.

Die Arbeitskosten für fast alle Renovierungsarbeiten an Haus und Hof können Privatkunden von der Steuer absetzen. Pro Haushalt können sie bis zu 1.200 Euro im Jahr von ihrer Steuerschuld abziehen. Wichtig: Absetzbar sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Und die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden.

Art der begünstigten Tätigkeit

Höchstbetrag

Steuerabzug

Steuerermäßigung

Handwerkerleistungen

6.000 Euro

20 Prozent

1.200 Euro

Haushaltshilfe/Mini-Job

2.550 Euro

20 Prozent

510 Euro

Haushaltsnahe Dienstleistungen

20.000 Euro

20 Prozent

4.000 Euro


1. Private Handwerkerleistungen

Die Arbeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen müssen in einem innerhalb der EU und Island, Liechtenstein und Norwegen liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Kunden können ihre Handwerkerrechnung auch bei Neu- und Umbauten der Einkommensteuererklärung beilegen. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die jetzt veröffentlicht wurde. Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen unter anderem

  • Abflussrohrreinigung,
  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, oder ähnliches,
  • Arbeitskosten für das Aufstellen eines Baugerüstes (nicht Miete und Materialkosten),
  • Dachrinnenreinigung,
  • Gebühren für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen, Hausanschlüsse (zum Beispiel Kabel für Strom oder Fernsehen),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung,
  • Klavierstimmer,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche (nur im Haushalt erbrachte Arbeitsleistung),
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (zum Beispiel Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen (soweit im Haushalt erbracht),
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (zum Beispiel Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können),
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen),Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Wartung des Feuerlöschers.

 Auch Bewohner von Eigentumswohnungen können Handwerkerleistungen beim entsprechenden Ausweis in der WEG-Abrechnung in Abzug bringen. Bei der WEG-Abrechnung, auch Eigentümerabrechnung genannt, werden alle in einer Wohnungseigentümergemeinschaft anfallenden und auf die einzelnen Eigentümer zu verteilenden Kosten abgerechnet. Mieter können Handwerkerleistungen ebenfalls geltend machen, wenn sie in der Nebenkostenabrechnung entsprechend ausgewiesen sind.   


Haushaltsnahe Dienstleistung

Haushaltsnahe Dienstleistungen können mit 20 %, jedoch maximal 4.000,00 € von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines Beschäftigungsverhältnisses sein können. Jedoch muss die Dienstleistung eines Selbstständigen in Anspruch genommen werden. Begünstigt sind beispielsweise die Inanspruchnahme einer haushaltsnahen Tätigkeit über eine Dienstleistungsagentur, die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers, Krankenpflege, Kinderbetreuung, Gartenpflegearbeiten durch einen selbstständigen Gärtner usw. Auch Aufwendungen für die Pflege- und Betreuungskosten eines Behinderten, die Angehörige zahlen, gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Handwerkerleistungen sind ebenfalls mit 20 %, in diesem Fall jedoch nur mit maximal 1.200,00 €, von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar.

Handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung sind nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt. Sie sind nicht begünstigt, insofern sie zu Herstellungskosten führen. Zum Beispiel entstehen Herstellungskosten bei der erstmaligen Errichtung einer Gartenanlage.

Dabei dürfen die Aufwendungen zuvor nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder als Aufwendung für eine geringfügige Beschäftigung abgezogen worden sein. Der Höchstbetrag kann nur einmal pro Haushalt in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen leben.

Die Steuerermäßigung setzt den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts voraus (§ 35a Abs. 2 EStG). Es reicht aus, wenn Sie Rechnung und Einzahlungsbeleg auf Verlangen des Finanzbeamten vorlegen können. Damit müssen Sie allerdings jederzeit rechnen. Bewahren Sie die Unterlagen deshalb sorgfältig auf!

Anspruch auf die Steuerermäßigung hat derjenige, der Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung ist.

Wurden Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen durch öffentliche Mittel, zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert, besteht kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2011.